Genehmigungspflichtig ja oder nein?
Für einen Baum ist zunächst der jeweilige Grundstückseigentümer zuständig, wenn es um Nachbarrecht und Verkehrssicherungspflicht geht. Durch Natur- und Denkmalschutz, aber auch durch Baumsatzungen werden dem Verfügungsrecht über den eigenen Baum aber immer wieder Grenzen gesetzt. Meist gelten solche Satzungen ab einem bestimmten Umfang, gemessen etwa auf Brusthöhe.
Wer einen Baum auf dem eigenen Grund und Boden fällen will, aber auch wer einen Baum zurückschneiden will, sollte deshalb vorher klären, ob er dafür eine Genehmigung braucht. Eventuell muss nach einer Fällung eine Ersatzpflanzung vorgenommen werden.
Beachten Sie außerdem, dass die Fällung eines Baumes nur von Oktober bis einschließlich Februar erlaubt ist. Diese Einschränkung soll brütenden Vögeln zugutekommen.
Fälltechnik
Bei der Fällung setzen wir auf Seil- und Ablasstechnik. Mithilfe von Flaschenzügen und Seilbahnen können wir so auch an schwierigen Stellen Bäume fällen. In seltenen Fällen, wenn Bäume beispielsweise nicht mehr standsicher und damit nicht bekletterbar sind, kommen Maschinen zum Einsatz.
Habitatbäume
Müssen Sie von einem alten Baum Abschied nehmen, weil er aus Verkehrssicherungsgründen nicht mehr zu halten oder einfach zu krank ist? Dann besteht an manchen Standorten die Möglichkeit, wenigstens seinen Stamm als wertvolles Habitat zu erhalten. Für viele Organismen wie Vögel, Insekten und Pilze dient der Stamm als willkommener Lebensraum. Alternativ oder zusätzlich können Sie an geeigneter Stelle Äste oder andere Baumbestandteile aufhäufen und so wichtige Lebensräume für Insekten, Kleinsäuger und Vögel schaffen. Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag zum Erhalt des Artenreichtums, denn solche Strukturen sind in unserer Kulturlandschaft selten geworden.